Förderschulen

Schülerinnen und Schüler, die auf sonderpädagogische Unterstützung angewiesen sind, werden gemäß § 4 Abs. 2 S. 2 Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG) durch wirksame, individuell angepasste Maßnahmen unterstützt.

Sonderpädagogische Unterstützung findet sowohl an Förderschulen als auch an allgemeinen Schulen statt. Allgemeine Schulen ermöglichen nach § 4 Abs. 1 S. 1 NSchG allen Schülerinnen und Schülern einen barrierefreien und gleichberechtigten Zugang. Die Eltern von Schülerinnen und Schülern mit festgestelltem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung haben die Möglichkeit, eine allgemeine Schule oder eine zuständige Förderschule als Ort der Beschulung auszuwählen.

Das Verfahren zur Feststellung eines sonderpädagogischen Unterstützungsbedarfs wird durch die Verordnung zum Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung vom 22. Januar 2013 geregelt.

Sonderpädagogischer Unterstützungsbedarf kann in den Förderschwerpunkten emotionale und soziale Entwicklung, geistige Entwicklung, Hören (Schwerhörige, Gehörlose), Lernen, Sehen (Sehbehinderte, Blinde), Sprache sowie körperliche und motorische Entwicklung festgestellt werden.

Auftrag der Förderschule, wie auch aller anderen Schulformen, ist Unterricht und Erziehung für Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung, darüber hinaus Beratung, individuelle Förderplanung und die Zusammenarbeit mit allen an der Förderung der Schülerinnen und Schüler beteiligten Personen und Einrichtungen.

Förderschulen sind zugleich Förderzentren und unterstützen die allgemeinen Schulen bei der Durchführung von sonderpädagogischer Unterstützung (§ 14 Abs. 3 NSchG). Darüber hinaus gibt es Regionale Beratungs- und Unterstützungszentren Inklusive Schule (RZI). Die RZI sind u. a. für die Beratung von Schülerinnen und Schülern, Eltern und Schulen zu den Themen sonderpädagogischer Unterstützungsbedarf und Inklusion zuständig.

Quelle: Niedersächsisches Kultusministerium