Masernschutzgesetz

Informationen für Eltern

Am 1. März 2020 trat das Gesetz für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention (Masernschutzgesetz) in Kraft. Kindertagespflege gilt in Hinblick auf den Masernschutz als Gemeinschaftseinrichtung. Das Gesetz sieht vor, dass alle Kinder ab dem vollendeten ersten Lebensjahr beim Eintritt in die Schule oder eine Kindertageseinrichtung einen ausreichenden Impfschutz oder eine Immunität gegen Masern nachweisen müssen.

Vor Aufnahme des Kindes muss der Kindertagespflegeperson der Nachweis der Masernimpfung vorliegen.

Kinder im Säuglingsalter, die noch nicht geimpft werden können, weil sie noch zu jung sind, können trotzdem in der Kindertagespflege betreut werden. Sie müssen dann später geimpft werden. Wurde ein Kind im Säuglingsalter in die Kindertagespflegestelle aufgenommen, muss die Kindertagespflegeperson dies dem Gesundheitsamt melden.

Der Nachweis gemäß § 20 Absatz 9 Infektionsschutzgesetz (IFSG) kann erfolgen durch

  • Vorlage und Einsichtnahme des Impfausweises
  • Ärztliche Bescheinigung, dass eine Immunität gegen Masern vorliegt
  • Ärztliche Bescheinigung über eine dauerhafte medizinische Kontraindikation
  • Bescheinigung einer Behörde oder einer anderen Einrichtung, dass eine ärztliche Bescheinigung über Immunität oder Kontraindikation bereits vorgelegt wurde

Die Kindertagespflegeperson ist verpflichtet, den Impfstatus zu prüfen und das Ergebnis dem Gesundheitsdienst für Landkreis und Stadt Osnabrück mitzuteilen. Sie muss dem Gesundheitsamt ebenfalls melden:

  • wenn kein Nachweis vorgelegt wurde
  • die vorgelegten Nachweise nicht eindeutig sind
  • der Impfschutz gegen Masern erst zu einem späteren Zeitpunkt möglich ist (zum Beispiel bei Kindern im Alter von null bis zwölf Monaten)