Am 1. März 2020 trat das Gesetz für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention (Masernschutzgesetz) in Kraft. Kindertagespflege gilt in Hinblick auf den Masernschutz als Gemeinschaftseinrichtung. Das Gesetz sieht vor, dass alle Kinder ab dem vollendeten ersten Lebensjahr beim Eintritt in die Schule oder eine Kindertageseinrichtung einen ausreichenden Impfschutz oder eine Immunität gegen Masern nachweisen müssen.
Vor Aufnahme des Kindes muss der Kindertagespflegeperson der Nachweis der Masernimpfung vorliegen.
Kinder im Säuglingsalter, die noch nicht geimpft werden können, weil sie noch zu jung sind, können trotzdem in der Kindertagespflege betreut werden. Sie müssen dann später geimpft werden. Wurde ein Kind im Säuglingsalter in die Kindertagespflegestelle aufgenommen, muss die Kindertagespflegeperson dies dem Gesundheitsamt melden.
Der Nachweis gemäß § 20 Absatz 9 Infektionsschutzgesetz (IFSG) kann erfolgen durch
Die Kindertagespflegeperson ist verpflichtet, den Impfstatus zu prüfen und das Ergebnis dem Gesundheitsdienst für Landkreis und Stadt Osnabrück mitzuteilen. Sie muss dem Gesundheitsamt ebenfalls melden: